Beitragsordnung
Beitragsordnung des SV Leipzig Ost 1858 e.V.
( gemäß Satzung § 7 )
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 7 Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Delegierten-Versammlung beschlossen. Gebühren legt der Vorstand fest. Die festgesetzten Beträge treten am 01.07.2014 in Kraft.
3. Beitragsgruppen:
1 |
Gymnastik, Fitness, Hobbymannschaft |
6,00 € |
2 |
Laufgruppe |
7,50 € |
3 |
Fußball, Handball, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre |
8,00 € |
4 |
Fußball, Handball, Lehrlinge, Studenten, Arbeitslose |
10,00 € |
5 |
Fußball, Handball, Erwachsene |
12,00 € |
|
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Rabattierung: 5% bei Einrichtung eines Lastschriftverfahren des Jahres- oder
Halbjahresbeitrages (Einzug am 30.03. und 30.09.)
5% bei Zahlung eines Jahresbeitrages (Barzahlung oder Überweisung)
Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt werden und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt: Kinder und Jugendliche 5,00 €
Erwachsene 10,00 €
4. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
5. In dem Mitgliedsbeitrag sind Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbund Sachsen e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft und anteilig die Nebenkosten des Vereins enthalten.
6. Der Beitrag ist monatlich (bis zum 15. des Monats) oder Quartalsweise (bis zum 15. des ersten Quartalsmonats) zu entrichten.
Der Beitrag kann auch auf das Vereinskonto:
Sparkasse Leipzig
Konto 1114700092
BLZ 86055592
IBAN DE95860555921114700092
BIC WELADE8LXXX
unter Angabe des Mitgliedsnamens, Abteilung (z.B. Fußball) und dem Zweck (z.B. Beitrag 01/2014 oder 1. Quartal 2014) überwiesen werden.
Auf Wunsch kann auch ein Abbuchungsverfahren eingerichtet werden. Abbuchungen sind aber nur von einem Girokonto möglich. Mögliche Mehrkosten auf Grund von Rückbuchungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
7. Bei Vereinseintritt sind sofort die Aufnahmegebühr und ein Quartalsbeitrag zu entrichten.
Der Vereinsaustritt gemäß Satzung § 6 ist nur zum Quartalsende möglich und somit der Quartalsbeitrag im vollen Umfang zu entrichten.
Der Vereinsaustritt gemäß Satzung § 6 ist nur zum Quartalsende möglich und somit der Quartalsbeitrag im vollen Umfang zu entrichten.
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